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Gesetzliche Regelung

Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren Strukturen und Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle, infrastrukturelle und finanzielle Hilfen.

Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe ist der § 20h SGB V. Die Fördermittel der Krankenkassen werden jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV angepasst.

Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen und ihrer Verbände leistet einen Beitrag zur anteiligen
Finanzierung originärer selbsthilfebezogener Aufgaben. Eine Vollfinanzierung der Selbsthilfestrukturen ist
rechtlich ausgeschlossen.

Die Selbsthilfeförderung erfolgt über zwei Förderstränge:

– ab dem 01.01.2020 mindestens 70% für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung
– und im übrigen maximal 30 % für die krankenkassenindividuelle Projektförderung